Die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel
5 der Verordnung vom
2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem der Hebamme oder des Entbindungspflegers entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist."
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 6 wird die Angabe „bis 5" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.
- 2.
- § 16c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufspraxis" die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 3 des Hebammengesetzes" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „diesem Abschnitt" durch die Wörter „den §§ 16a und 16b" ersetzt.
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217