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Synopse aller Änderungen der BSI-KritisV am 06.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Dezember 2025 durch Artikel 8 des NIS2-RLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSI-KritisV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung
BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz
(BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz
(BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Sektor Energie
§ 3 Sektor Wasser
§ 4 Sektor Ernährung
§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
§ 6 Sektor Gesundheit
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§ 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen
§ 8 Sektor Transport und Verkehr
§ 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung
§ 10 Evaluierung


§ 7 Sektor Finanzwesen
§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende
§ 9 Sektor
Transport und Verkehr
§ 10 Sektor Siedlungsabfallentsorgung
§ 11 Evaluierung
§ 7 Inkrafttreten
Schlussformel
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Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie
Anhang 2 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser
Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung
Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
Anhang 5 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit
Anhang 6 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen
Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr
Anhang 8 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung


Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie
Anhang 2 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser
Anhang 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung
Anhang 4 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
Anhang 5 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit
Anhang 6 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen
Anhang 7 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr
Anhang 8 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung
Anhang 9 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende

(heute geltende Fassung) 

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1. Anlagen

a) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

b) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder

c) Software und IT-Dienste,

die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,

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2. Betreiber

eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt,

3. kritische Dienstleistung

eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde,

4.
Versorgungsgrad



3. Versorgungsgrad

ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,

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5. Schwellenwert

ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.



4. Schwellenwert

ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes *) anzusehen ist.

(2) 1 Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. 2 Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. 3 Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b G. v. 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Sektor Energie


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(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);

2. die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);

3. die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);

4. die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).

(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht.

(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht.

(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.

(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.

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(6) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die



(6) Im Sektor Energie sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Sektor Wasser


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(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);

2. die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).

(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.

(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die



(4) Im Sektor Wasser sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Sektor Ernährung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die



(3) Im Sektor Ernährung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1. die Sprach- und Datenübertragung;

2. die Datenspeicherung und -verarbeitung.

(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.

(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die



(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Sektor Gesundheit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1. die stationäre medizinische Versorgung;

2. die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;

3. die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;

4. die Laboratoriumsdiagnostik.

(2) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.

(3) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die



(4) Im Sektor Gesundheit sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung) 
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§ 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen




§ 7 Sektor Finanzwesen


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(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanzwesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1. die Bargeldversorgung;

2. der kartengestützte Zahlungsverkehr;

3. der konventionelle Zahlungsverkehr;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;

5. Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende.




4. der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften.

(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.

(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.

(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten erbracht.

(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erbracht. 2 Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. 3 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

(7)
Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die



(6) Im Sektor Finanzwesen sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) 1 Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. 2 Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.



 
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§ 8 (neu)




§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende


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(1) 1 Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. 2 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

(2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.

(heute geltende Fassung) 
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§ 8 Sektor Transport und Verkehr




§ 9 Sektor Transport und Verkehr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die



(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung) 
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§ 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung




§ 10 Sektor Siedlungsabfallentsorgung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen 'Abfallsammlung und -beförderung' und 'Abfallverwertung und -beseitigung' erbracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die



(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Evaluierung




§ 11 Evaluierung


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Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren



Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber kritischer Anlagen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren

1. die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,

2. die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und

3. die Bestimmung der Schwellenwerte.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie




Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind

2.1 Erzeugungsanlage

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.

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2.2 Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung

eine
Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden Schalthandlungen.



2.2 Digitaler Energiedienst

Eine
Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung dezentraler Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas ermöglicht.

2.3 Übertragungsnetz

ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.4 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.

2.5 Stromverteilernetz

ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.6 Gasförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.

2.7 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung

eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.

2.8 Fernleitungsnetz

ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.9 Gasgrenzübergabestelle

eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.

2.10 Gasspeicher

eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 19c des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.11 Gasverteilernetz

ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.12 Gas- oder Kapazitätshandelssystem

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten.

2.13 LNG-Anlage

schwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nr. 19a EnWG oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.

2.14 Ölförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.

2.15 Raffinerie

eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

2.16 Mineralölfernleitung

eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten.

2.17 Erdöl- und Erdölproduktenlager

eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.

2.18 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl

eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.

2.19 Tankstellennetz

eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.

2.20 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung

eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.

2.21 Heizwerk

eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.

2.22 Heizkraftwerk

eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

2.23 Fernwärmenetz

ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als Kritische Infrastruktur. Diese Anlagen gelten nicht mehr als Kritische Infrastruktur ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.



3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als kritische Anlage. Diese Anlagen gelten nicht mehr als kritische Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln.

5. Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

6. Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

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7. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen



7. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1.815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1.815 kWh / Jahr x 500.000

Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:

104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr)

Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7.400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

46,3 TWh ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500.000

10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

5.190 GWh/Jahr = 10.380 kWh/Jahr x 500.000

11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000

12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:

4.400.000 t/Jahr = 620.000 t/Jahr / 0,14

13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000

14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

63.750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500.000

15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

620.000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1 | Stromversorgung

1.1 | Stromerzeugung

1.1.1 | Erzeugungsanlage | Installierte Nettonennleistung (elektrisch
oder direkt mit Wärmeauskopplung verbun-
dene elektrische Wirkleistung bei Wärme-
nennleistung ohne Kondensationsanteil) in
MW oder | 104

installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetz-
agentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen
BK6-18-249 kontrahiert ist, oder | 0

installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist | 36

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.2 | Anlage oder System zur
Steuerung/Bündelung elektrischer
Leistung
| Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in
MW oder | 104



1.1.2 | Digitaler Energiedienst | Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in
MW oder | 104

installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249
kontrahiert ist, oder | 0

installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist | 36

1.2 | Stromübertragung

1.2.1 | Übertragungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700

1.3 | Stromverteilung

1.3.1 | Stromverteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700

1.4 | Stromhandel

1.4.1 | Zentrale Anlage oder System für
den Stromhandel | Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr | 3,7

2 | Gasversorgung

2.1 | Gasförderung

2.1.1 | Gasförderanlage | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190

2.1.2 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190

2.2 | Gastransport und -speicherung

2.2.1 | Fernleitungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.2.2 | Gasgrenzübergabestelle | Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.2.3 | Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.2.4 | LNG-Anlage | Technische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr | 5.190

2.3 | Gasverteilung

| Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.4 | Gashandel

2.4.1 | Gas- oder Kapazitätshandelssystem | Energie der gehandelten
Gasmengen in GWh/Jahr oder | 5.190

Menge der gehandelten
Gastransportkapazitäten in
GWh/h/Jahr | 5.190

3 | Kraftstoff- und Heizölversorgung

3.1 | Erdölförderung und Produktenherstellung

3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr | 4.400.000

3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 (≈ 420
Millionen Liter)

erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750

erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.1.3 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750

erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.2 | Erdöltransport und -lagerung

3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte entnommene Rohölmenge in
Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr
oder | 420.000

transportierte Flugkraftstoffmenge in
Tonnen/Jahr oder | 63.750

transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr | 620.000

3.2.2 | Erdöl- und Erdölproduktenlager | Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr
oder | 420.000

umgeschlagener Flugkraftstoff in
Tonnen/Jahr oder | 63.750

umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.2.3 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge des transportierten Rohöls
und der transportierten Ölprodukte in
Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr
oder | 420.000

umgeschlagener Flugkraftstoff in
Tonnen/Jahr oder | 63.750

umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung

3.3.1 | Anlage oder System von
Aggregatoren zum Vertrieb von
Kraftstoff und Heizöl | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750

verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr | 63.750

3.3.3 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750

verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.4 | Mineralölhandel

3.4.1 | Anlagen oder Systeme zur zen-
tralen kommerziellen Steuerung | Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr
oder | 63.750

abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

4 | Fernwärmeversorgung

4.1 | Erzeugung von Fernwärme

4.1.1 | Heizwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300

4.1.2 | Heizkraftwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300

4.2 | Verteilung von Fernwärme

4.2.1 | Fernwärmenetz | Angeschlossene Haushalte | 250.000

4.3 | Steuerung und Überwachung

4.3.1 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Angeschlossene Haushalte oder | 250.000

ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 2 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser




Anhang 2 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind

1.1 Gewinnungsanlage

ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.

1.2 Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)

die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

1.3 Wasserverteilungssystem

ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vorlieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.

1.4 Leitzentrale

eine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.

1.5 Kanalisation

ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.

1.6 Kläranlage

eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.



2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen



5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m³ pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

22 Millionen m³/Jahr = 44 m³/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1 | Trinkwasserversorgung

1.1 | Gewinnung

1.1.1 | Gewinnungsanlage | Gewonnene Wassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

1.2 | Aufbereitung

1.2.1 | Aufbereitungsanlage
(Wasserwerk) | Aufbereitete Trinkwassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

1.3 | Verteilung

1.3.1 | Wasserverteilungssystem | Verteilte Wassermenge in Millionen m³/Jahr | 22

1.4 | Steuerung und Überwachung

1.4.1 | Leitzentrale | Von den gesteuerten/überwachten Anlagen
gewonnene, transportierte oder aufbereitete
Wassermenge in Millionen m³/Jahr | 22

2 | Abwasserbeseitigung

2.1 | Siedlungsentwässerung

2.1.1 | Kanalisation | Angeschlossene Einwohner | 500.000

2.2 | Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung

2.2.1 | Kläranlage | Ausbaugröße in Einwohnerwerten | 500.000

2.3 | Steuerung und Überwachung

2.3.1 | Leitzentrale | Ausbaugrößen der Anlagen in Einwohner-
werten oder angeschlossene Einwohner der
gesteuerten oder überwachten Anlagen | 500.000



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung




Anhang 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind

2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln

eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

2.2 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln

eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

2.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagementsysteme.

2.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung

eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssysteme.

2.5 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.

2.6 Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.



3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen



5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

6. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

434.500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500.000

8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1 | Lebensmittelversorgung

1.1 | Lebensmittelherstellung und -behandlung

1.1.1 | Anlage oder System zur
Herstellung von Lebensmitteln | Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr oder | 434.500

hergestellte Getränke außer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.1.2 | Anlage oder System zur
Behandlung von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr oder | 434.500

behandelte Getränke außer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.1.3 | Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer
Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500

umgeschlagene Getränke außer Getränke
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.1.4 | Anlage oder System zur
zentralen Steuerung oder Über-
wachung | Hergestellte, behandelte, umgeschlagene,
bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebens-
mittel außer Getränke aller durch die Anlage
oder das System gesteuerten oder über-
wachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder | 434.500

| | hergestellte, behandelte, umgeschlagene,
bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke
außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die
Anlage oder das System gesteuerten oder
überwachten Anlagen in Liter/Jahr | 350.000.000

1.2 | Lebensmittelhandel

1.2.1 | Anlage oder System zur
Behandlung von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr oder | 434.500

behandelte Getränke außer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.2.2 | Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer
Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500

umgeschlagene Getränke außer Getränke
mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.2.3 | Anlage oder System zur
Bestellung von Lebensmitteln | Bestellte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr oder | 434.500

bestellte Getränke außer Getränke mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro-
zent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.2.4 | Anlage oder System zum
Inverkehrbringen von Lebens-
mitteln | In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer
Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500

in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.2.5 | Anlage oder System zur
zentralen Steuerung oder
Überwachung | Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder
in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer
Getränke aller durch die Anlage oder das
System gesteuerten oder überwachten An-
lagen in Tonnen/Jahr oder | 434.500

behandelte, umgeschlagene, bestellte oder
in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage
oder das System gesteuerten oder über-
wachten Anlagen in Liter/Jahr | 350.000.000



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation




Anhang 4 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind

2.1 Zugangsnetz

eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze.

2.2 Übertragungsnetz

eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Beispiel Backbone- und Core-Netze.

2.3 Seekabelanlandestation

eine Anlandestation zur Anbindung primär der Sprach- und Datenübertragung dienender Seekabel an landgestützte Telekommunikationsnetze.

2.4 IXP

eine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP, wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.

2.5 DNS-Resolver

eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.

2.6 Autoritativer DNS-Server

eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.

2.7 Top-Level-Domain-Name-Registry

eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.

2.8 Rechenzentrum (Housing)

ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen.

2.9 Serverfarm (Hosting)

zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physischen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.

2.10 Content Delivery Network

ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte ausgeliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Performanz zu erhöhen.

2.11 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten

eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.

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3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.



3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.

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6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen



6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen

a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,

b) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

c) unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

250.000 ≈ (500.000 / 80.000.000) x 40.000.000

10. Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

Physische Instanzen: 1.600.000x 500.000 / 80.000.000 = 10.000

Virtuelle Instanzen: 2.400.000x 500.000 / 80.000.000 = 15.000

11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11.826.000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:

75.000 TByte/Jahr ≈ (500.000 / 80.000.000) x 11.826.000 TByte/Jahr

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1. | Sprach- und Datenübertragung

1.1 | Zugang

1.1.1 | Zugangsnetz | Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes
nach § 3 Nummer 58 TKG | 100.000

1.2 | Übertragung

1.2.1 | Übertragungsnetz | Vertragspartner des jeweiligen Dienstes | 100.000

1.2.2 | Seekabelanlandestation | Anzahl der angebundenen Seekabel | 1

1.3 | Vermittlung

1.3.1 | IXP | Anzahl angeschlossener autonomer
Systeme (Jahresdurchschnitt) | 100

1.4 | Steuerung

1.4.1 | DNS-Resolver | Anzahl der Vertragspartner des Zugangs-
netzes, in dem der DNS-Resolver betrieben
wird | 100.000

1.4.2 | Autoritativer DNS-Server | Anzahl der Domains, für die der Server
autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert
werden | 250.000

1.4.3 | Top-Level-Domain-Name-Registry | Anzahl der Domains, die verwaltet oder
betrieben werden | 250.000

2. | Datenspeicherung- und Verarbeitung

2.1 | Housing

2.1.1 | Rechenzentrum (Housing) | Vertraglich vereinbarte Leistung in MW | 3,5

2.2 | IT-Hosting

2.2.1 | Serverfarm (Hosting) | Anzahl der für Nutzer betriebenen
physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 10.000

Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen
Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 15.000

2.2.2 | Content Delivery Network | Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) | 75.000

2.3 | Vertrauensdienste

2.3.1 | Anlage zur Erbringung von
Vertrauensdiensten | Anzahl der ausgegebenen qualifizierten
Zertifikate oder | 500.000

Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung
öffentlich zugänglicher Server (Serverzer-
tifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver,
Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate)) | 10.000



(heute geltende Fassung) 
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Anhang 5 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit




Anhang 5 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind

1.1 Krankenhaus

ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

1.2 Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind

eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.

1.3 Abgabestelle

eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden.

1.4 Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verarbeitet.

1.5 Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem

ein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

1.7 Betriebs- und Lagerraum

eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung und den Warenausgang.

1.8 Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

1.9 Apotheke

eine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten.

1.10 Labor

eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet werden.

1.11 Laborinformationsverbund

ein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den IT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die Kommunikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines Laborinformationssystems.

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2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.



2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

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4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen



4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

5. Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

90.680.000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500.000

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

4.650.000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500.000

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

34.000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500.000

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.500.000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1 | Stationäre medizinische Versorgung

1.1 | Krankenhaus | Vollstationäre Fallzahl/Jahr | 30.000

2 | Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind

2.1 | Herstellung

2.1.1 | Produktionsstätte | Umsatz in Euro/Jahr | 90.680.000

2.2 | Abgabe

2.2.1 | Abgabestelle | Umsatz in Euro/Jahr | 90.680.000

3 | Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten
zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

3.1 | Herstellung

3.1.1 | Produktionsstätte | In Verkehr gebrachte Packungen/Jahr | 4.650.000

3.1.2 | Blut- oder Plasmaspendensteue-
rungssystem | Hergestellte oder in Verkehr gebrachte
Produkte/Jahr | 34.000

3.2 | Vertrieb

3.2.1 | Betriebs- und Lagerraum | Umgeschlagene Packungen/Jahr | 4.650.000

3.2.2 | Anlage oder System zum Vertrieb
verschreibungspflichtiger Arznei-
mittel | Transportierte Packungen/Jahr | 4.650.000

3.3 | Abgabe

3.3.1 | Apotheke | Abgegebene Packungen/Jahr | 4.650.000

4 | Laboratoriumsdiagnostik

4.1 | Labor | Anzahl der Aufträge/Jahr oder | 1.500.000

4.2 | Laborinformationsverbund | kumulierte Anzahl der Aufträge im
Verbund/Jahr | 1.500.000



(heute geltende Fassung) 
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Anhang 6 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen




Anhang 6 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind

1.1 Autorisierungssystem

ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.

1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers

ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient.

1.3 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber

ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.4 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem

ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.

1.5 Clearing-System

ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.

1.6 Settlement-System

ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.

1.7 Kontoführungssystem

ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.

1.8 Cash Center

Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.

1.9 IT-System für das Cash Management

ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.

1.10 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers

ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.

1.11 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber

ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.12 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers

ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.

1.13 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift

ein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführendes Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 eingereicht werden.

1.14 System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes.

1.15 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.

1.16 Wertpapier-Settlement-System

ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

1.17 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers

ein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.

1.18 System eines Zentralverwahrers

ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

1.19 System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen

ein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.20 System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatz

ein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegengenommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.

1.21 System eines Handelsplatzes

System eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014.

1.22 Sonstiges Depotführungssystem

ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.

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1.23 Vertragsverwaltungssystem

ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis eines Lebensversicherers, einer privaten Krankenversicherung oder einer Kompositversicherung.

1.24 Leistungssystem

ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung und privater Krankenversicherung oder ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

1.25 Schadensystem (Komposit)

ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.

1.26 Auszahlungssystem

ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.

1.27 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.



2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage.

4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen



6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

b) einem identischen technischen Zweck dienen und

c) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

15.000.000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500.000

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

93.500.000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500.000

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

18.000.000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500.000

10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

21.500.000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500.000

11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

100.000.000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500.000

12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

850.000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500.000.

13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 Personen wie folgt berechnet:

6.750.000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500.000

14. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.000.000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1 | Bargeldversorgung

1.1 | Autorisierung einer Abhebung

1.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15.000.000

1.1.2 | System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht
des Geldautomatenbetreibers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15.000.000

1.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr

1.2.1 | System zur Aufbereitung durch
den Geldautomatenbetreiber | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15.000.000

1.2.2 | System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000.000

1.2.3 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000.000

1.2.4 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen
Clearing-Systems/Jahr | 18.000.000

1.3 | Belastung Kundenkonto

1.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der in diesem System bei der
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
verbuchten Transaktionen | 15.000.000

1.4 | Bargeldlogistik

1.4.1 | Cash Center | Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr | 93.500.000

1.4.2 | IT-System für das Cash Manage-
ment | Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr | 93.500.000

2 | Kartengestützter Zahlungsverkehr

2.1 | Autorisierung

2.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl der in diesem System bei der
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
autorisierten Transaktionen | 21.500.000

2.1.2 | System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht
des Terminalbetreibers | Anzahl der in diesem System bei der
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
autorisierten Transaktionen | 21.500.000

2.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr

2.2.1 | System zur Aufbereitung durch
den POS-Terminalbetreiber | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 21.500.000

2.2.2 | System zur Annahme der POS-
Transaktionsdaten beim Zah-
lungsdienstleister des Zahlungs-
empfängers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 21.500.000

2.2.3 | System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000.000

2.2.4 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000.000

2.2.5 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen
Clearing-Systems/Jahr | 18.000.000

2.3 | Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers

2.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der in diesem System bei der
Erbringung der jeweiligen kritischen Dienst-
leistung verbuchten Transaktionen | 21.500.000

3 | Konventioneller Zahlungsverkehr

3.1 | Annahme einer Überweisung oder Lastschrift

3.1.1 | System zur Annahme einer Über-
weisung oder Lastschrift | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000.000

3.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr

3.2.1 | System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000.000

3.2.2 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000.000

3.2.3 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen
Clearing-Systems/Jahr | 100.000.000

3.3 | Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten

3.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000.000

4 | Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

4.1 | Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

4.1.1 | System einer Clearingstelle oder
zentralen Gegenpartei zur Ver-
rechnung von Wertpapier- und
Derivatgeschäften | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.1.2 | System zur Anbindung für die
Verrechnung und Verbuchung
von Wertpapier- und Derivat-
geschäften | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.2 | Verbuchung Wertpapiere

4.2.1 | Wertpapier-Settlement-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.2.2 | Depotführungssystem eines
Finanzmarktinfrastruktur-
betreibers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.2.3 | System eines Zentralverwahrers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.3 | Verbuchung Geld

4.3.1 | System zur Aufbereitung der
Zahlungsanweisung | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.4 | Einbringen von Aufträgen in den Handel

4.4.1 | System für das Erzeugen von
Aufträgen zum Handel von Wert-
papieren und Derivaten und Wei-
terleiten an einen Handelsplatz | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 6.750.000

4.5 | Ausführung des Handels

4.5.1 | System eines Handelsplatzes | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.6 | Bestandsführung für den Kunden

4.6.1 | Sonstiges Depotführungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 6.750.000

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5 | Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende

5.1 | Versicherungsdienstleistungen

5.1.1 | Vertragsverwaltungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr
oder | 500.000

Leistungsfälle private Krankenversicherung/
Jahr oder | 2.000.000

Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500.000

5.1.2 | Leistungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr
oder | 500.000

Leistungsfälle private Krankenversicherung/
Jahr oder | 2.000.000

5.1.3 | Schadensystem (Komposit) | Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500.000

5.1.4 | Auszahlungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr
oder | 500.000

Leistungsfälle private Krankenversicherung/
Jahr oder | 2.000.000

Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500.000

5.2 | Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende

5.2.1 | Verwaltungs- und Zahlungssystem der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung | Anzahl der Versicherten | 500.000

5.2.2 | Leistungssystem | Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-
sicherung/Jahr oder | 500.000

Anzahl der Versicherungskonten des Sozial-
versicherungsträgers der gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder | 500.000

Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens-
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch | 500.000

5.2.3 | Auszahlungssystem | Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-
sicherung/Jahr oder | 500.000

Anzahl der Versicherungskonten des Sozial-
versicherungsträgers der gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder | 500.000

Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens-
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch | 500.000



 
(heute geltende Fassung) 
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Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr




Anhang 7 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind

1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.2 Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes

die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.4 Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten

eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

1.5 Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft

eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwachung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbetriebs.

1.6 Flughafenleitungsorgan

eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.

1.7 Personenbahnhof der Eisenbahn

ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.8 Güterbahnhof

ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.9 Zugbildungsbahnhof

ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).

1.10 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn

ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.

1.11 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn

die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.

1.12 Leitzentrale der Eisenbahn

eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Personals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.

1.13 Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen

eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.

1.14 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt

Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

1.15 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums von Seeschiffen.

1.16 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums der Binnenschifffahrtsflotte.

1.17 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen

eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unverpackte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen, sortiert oder zwischenabgestellt werden.

1.18 Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)

eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Hafenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen.

1.19 Hafeninformationssystem

eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden ist, dient.

1.20 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem

eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.

1.21 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr

ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.

1.22 Intelligentes Verkehrssystem

ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz.

1.23 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)

das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.

1.24 Leitzentrale des ÖSPV

eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.

1.25 Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen

eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.26 IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung

ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.27 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung

eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).

1.28 Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems

eine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.



2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen



4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

5. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500.000

6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

23.000 Züge/Jahr ≈ (1.460 tkm/Jahr x 500.000) / (32.000 tkm/Zug)

7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

730.000.000 tkm/Jahr = 1.460 tkm/Jahr x 500.000

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223.000.000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300.000.000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80.000.000 wie folgt berechnet:

3.270.000 t/Jahr ≈ (223.000.000 t/Jahr + 300.000.000 t/Jahr) / (80.000.000/500.000)

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.875.000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500.000

10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.7 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

345.500.000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500.000

11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.550.000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500.000

Das ermittelte Gewicht von 17.550.000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53.200.000 Sendungen pro Jahr:

53.200.000 Sendungen/Jahr ≈ (17.550.000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1 | Personen- und Güterverkehr

1.1 | Luftverkehr | |

1.1.1 | Anlage oder System zur Passa-
gierabfertigung an Flugplätzen | Anzahl der Passagiere/Jahr | 20.000.000

1.1.2 | Anlage oder System zur Fracht-
abfertigung an Flugplätzen | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.1.3 | Infrastrukturbetrieb eines Flug-
platzes | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20.000.000

Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.1.4 | Anlage zur Erbringung von Flug-
sicherungsdiensten | Anzahl der Flugbewegungen/Jahr | 17.500

1.1.5 | Verkehrszentrale einer Flug-
gesellschaft | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20.000.000

Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.1.6 | Flughafenleitungsorgan | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20.000.000

Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.2 | Eisenbahnverkehr

1.2.1 | Personenbahnhof der Eisenbahn | Bahnhofskategorie | jeweils höchste
Kategorie

1.2.2 | Güterbahnhof | Anzahl ausgehender Züge/Jahr | 23.000

1.2.3 | Zugbildungsbahnhof | Anzahl gebildete Züge/Jahr | 23.000

1.2.4 | Schienennetz und Stellwerke der
Eisenbahn | Einordnung des Schienennetzes nach der
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rats vom
11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union
für den Aufbau eines transeuropäischen
Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Be-
schlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom
20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl.
L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden
ist | Deutscher Teil
des Kernnetzes

1.2.5 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der Eisenbahn | Einordnung des zu dem System gehörenden
Schienennetzes nach der Verordnung (EU)
Nr. 1315/2013 | Deutscher Teil
des Kernnetzes

1.2.6 | Leitzentrale der Eisenbahn | Disponierte Transportleistung (Personenver-
kehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz
oder | 8.200.000

disponierte Transportleistung (Güterverkehr)
in Tonnenkilometer/Jahr | 730.000.000

1.3 | See- und Binnenschifffahrt

1.3.1 | Anlage oder System zum Betrieb
von Bundeswasserstraßen | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.2 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der See- und Binnen-
schifffahrt | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.3 | Hafenleitungsorgan
(nur Güterverkehr) | Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens in
Tonnen/Jahr | 50.000.000

1.3.4 | Hafeninformationssystem | Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in
dem die Anlage oder das System eingesetzt
wird, in Tonnen/Jahr | 50.000.000

1.3.5 | Umschlaganlage in See- und
Binnenhäfen | Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr | 3.270.000

1.3.6 | Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der See-
schifffahrt | Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des
Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe
in Tonnen/Jahr | 1.875.000

1.3.7 | Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der Bin-
nenschifffahrt (nur Güterverkehr) | Disponierte Transportleistung der Binnen-
schiffe des Betreibers einschließlich gechar-
terter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr | 345.500.000

1.4 | Straßenverkehr

1.4.1 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system | Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und
Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen | Bundes-
autobahn

1.4.2 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system im kommunalen Straßen-
verkehr | Anzahl Einwohner der versorgten Stadt | 500.000

1.4.3 | Intelligentes Verkehrssystem | Anzahl angeschlossener Nutzer oder durch-
schnittlich im Versorgungsgebiet versorgter
Nutzer | 500.000

1.5 | ÖPNV

1.5.1 | Schienennetz und Stellwerke des
öffentlichen Straßenpersonenver-
kehrs (ÖSPV) | Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-
fahrten/Jahr | 125.000.000

1.5.2 | Leitzentrale des ÖSPV | Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-
fahrten/Jahr | 125.000.000

1.6 | Logistik

1.6.1 | Anlage oder System zum Betrieb
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-,
Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-,
See- oder Luftfrachtlogistik | Transportmengen im Im- und Export, sowie
im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit
diese im Unternehmen erfasst werden,
im Übrigen | 17.550.000

Anzahl der Sendungen pro Jahr | 53.200.000

1.6.2 | Anlage oder IT-System zur
Logistiksteuerung oder -verwal-
tung in den Segmenten Massen-
gut, Ladungsverkehr, Stückgut,
Kontraktlogistik sowie See- und
Luftfracht | Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, ge-
lagerte, bearbeitete oder umgeschlagene
Transporte im Im- und Export, sowie im
Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese
im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen | 17.550.000

Anzahl der Sendungen pro Jahr | 53.200.000

1.7 | Verkehrsträgerübergreifende Anlagen

1.7.1 | Anlage zur Wettervorhersage, zur
Gezeitenvorhersage oder zur
Wasserstandsvorhersage | Einsatz der Anlage zur Erbringung von
Wettervorhersagen insbesondere im Kür-
zestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über den
Deutschen Wetterdienst oder | zur Aufgaben-
erfüllung
eingesetzte
Anlage

| | Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetz-
lichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des
Seeaufgabengesetzes | zur Aufgaben-
erfüllung
eingesetzte
Anlage

1.7.2 | Bodenstation eines Satelliten-
navigationssystems | Einordnung der Anlage nach der Verordnung
(EU) Nr. 1285/2013 | Boden-
stationen



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 8 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung




Anhang 8 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind

1.1 Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme).

1.2 Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager oder Umladestationen.

1.3 Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke).

1.4 Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA), mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen (MPS).

1.5 Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zum hygienisierenden oder biologisch-stabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen.

1.6 Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Pressung und Palettierung von Siedlungsabfällen.

1.7 Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen.

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2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.



2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

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4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen



4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformen zur Ermittlung der Schwellenwerte

5. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

79.500 Mg = 159 kg x 500.000

6. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

33.500 Mg = 67 kg x 500.000

7. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff (Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

18.500 Mg = 37 kg x 500.000

8. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

32.500 Mg = 65 kg x 500.000

9. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

12.000 Mg = 24 kg x 500.000

Teil 3 Anlagekategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1. | Sammlung und Beförderung

1.1 | Anlage zur Disposition der
Siedlungsabfallsammlung oder
-beförderung | Anzahl Einwohner, die an die
Abfallsammlung angeschlossen sind, oder | 500.000

gesammelter oder beförderter Rest- oder
gemischter Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder | 79.500

gesammelter oder beförderter Bioabfall in
Mg/Jahr oder | 33.500

gesammelter oder beförderter LVP- und
Kunststoffabfall in Mg/Jahr oder | 18.500

gesammelter PPK-Abfall in Mg/Jahr oder | 32.500

gesammelter Glasabfall in Mg/Jahr | 12.000

1.2 | Anlage zur Lagerung,
Zwischenlagerung und Umladung von
Siedlungsabfällen | Zugang an Rest- oder gemischtem
Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder | 79.500

Zugang an Bioabfall in Mg/Jahr oder | 33.500

Zugang an LVP- und Kunststoffabfall in
Mg/Jahr | 18.500

2. | Verwertung und Beseitigung

2.1 | Anlage zur thermischen Behandlung
von Siedlungsabfällen | Genehmigte Behandlungskapazität von
Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr | 79.500

2.2 | Anlage zur mechanisch-biologischen
oder mechanisch-physikalischen
Behandlung von Siedlungsabfällen | Genehmigte Behandlungskapazität von
Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr | 79.500

2.3 | Anlage zur biologischen Behandlung
von Siedlungsabfällen | Genehmigte Behandlungskapazität von
Bioabfall in Mg/Jahr | 33.500

2.4 | Anlage zur mechanischen
Behandlung von Siedlungsabfällen | Genehmigte Behandlungskapazität von
Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr | 79.500

2.5 | Anlage zur Sortierung von
Siedlungsabfällen | Genehmigte Behandlungskapazität von
Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr oder | 79.500

genehmigte Behandlungskapazität von
LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr | 18.500



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Anhang 9 (neu)




Anhang 9 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende


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Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 9 ist oder sind

1.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

1.2 Leistungssystem

ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

1.3 Auszahlungssystem

ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.

2. Eine Anlage, die einer in Teil 2 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

b) einem identischen technischen Zweck dienen und

c) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1 | Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende

1.1 | Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende

1.1.1 | Verwaltungs- und Zahlungssystem
der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung | Anzahl der Versicherten | 500.000

1.1.2 | Leistungssystem | Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosen-
versicherung/Jahr oder | 500.000

Anzahl der Versicherungskonten des
Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen
Rentenversicherung oder | 500.000

Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens-
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch | 500.000

1.1.3 | Auszahlungssystem | Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosen-
versicherung/Jahr oder | 500.000

Anzahl der Versicherungskonten des
Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen
Rentenversicherung oder | 500.000

Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens-
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch | 500.000