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§ 19a - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle



(1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden sind und die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabestelle zuständig.

(2) 1Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte für die Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes festzulegen und zu berechnen. 2Sie ist zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen berechtigt. 3Die Festlegung und Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung. 4Der Kostenrechnung sind diejenigen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittelbar zuordnen lassen. 5Anteilige Gemeinkosten sind der Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu legen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels zugeordnet werden können.



 
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Frühere Fassungen von § 19a TabakerzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.05.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
vom 02.05.2019 BGBl. I S. 547

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19a TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547
Artikel 1 3. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle § 19b Antragsverfahren  ... im Einzelnen auszuüben sind." 3. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19e eingefügt: „§ 19a Allgemeines Verfahren bei der ... 3. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19e eingefügt: „ § 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle (1) Für Erzeugnisse, die in einem ...