(1) 1Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und die erforderliche Eignung vorweisen. 2Das Bundesamt legt fest, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen müssen.
(3) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach
§ 14 festlegen, dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorweisen müssen.
(4) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach
§ 14 festlegen, dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprachkursen nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprachkenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vorweisen müssen.
(5)
1Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen.
2Das Nähere bestimmt das Bundesamt in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach
§ 14.
(6) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach
§ 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach
§ 14 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen.
(7) Das Bundesamt kann die methodischdidaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 20 DeuFöV Anforderungen an den Zulassungsantrag (vom 01.01.2024) ... 9. der personellen Ausstattung, einschließlich der Qualifikation der Lehrkräfte nach § 18 Absatz 1 bis 5 sowie der Fachkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten nach § 18 Absatz 6, der ... nach § 18 Absatz 1 bis 5 sowie der Fachkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten nach § 18 Absatz 6 , der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarkräfte und der Kontinuität des ...
V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027