§ 11 - Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

V. v. 15.06.2000 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9240-1-15 Personenbeförderung
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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Die §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1, 2 und 8 der Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) außer Kraft.

(2) Die §§ 3 bis 7 der Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) treten am 31. Dezember 2000 außer Kraft.



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