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Synopse aller Änderungen der PBZugV am 05.03.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. März 2013 durch Artikel 1 der 1. PBZugVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PBZugV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PBZugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung
PBZugV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit
§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 3 Fachliche Eignung
§ 4 Fachkundeprüfung
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
§ 7 Anerkennung leitender Tätigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Überwachung
§ 10 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2) Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Anlage 3 (zu § 3 und § 7) Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN INNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN STRASSENPERSONENVERKEHR AUSGENOMMEN TAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR


Anlage 4 (aufgehoben)
Anlage 5 (zu § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN INNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN TAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 6 Abs. 1)


Anlage 6 (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.

(2)
Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere



(1) 1 Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. 2 Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,

2. schwere Verstöße gegen

a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,

b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,



c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,

d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,

e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,

f) umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.



(2) 1 Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder

2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.

2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder

2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

3 Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt

1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2. wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder

3. wegen eines schweren Verstoßes gegen

a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,

b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,

c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,

e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,

f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder

g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3)
Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn



(1) 1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. 2 Sie ist zu verneinen, wenn

1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt;

3. beim Verkehr mit
Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der unter Nummer 2 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

Bei der Ermittlung des erforderlichen Betrages nach Nummer 2 ist die Zahl der Fahrzeuge maßgebend, die eingesetzt werden müssen, um der Betriebspflicht gemäß dem beantragten Fahrplan oder dem Umfang des beantragten Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen zu genügen.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

1. von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie

2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Der
Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:



2. beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

(2) 1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

1. von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie

2. 1 einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. 2 Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. 3 Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. 4 Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

2 Der
Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) 1 Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:

1. die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,

2. Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,

3. der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und

4. die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



2 Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). 3 Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Wurde dem Unternehmer eine Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr vor dem 1. Oktober 1999 erteilt, muss er ohne besondere Aufforderung die Anforderungen nach Absatz 1 für die Fahrzeuge, die er zu diesem Zeitpunkt eingesetzt hat, spätestens am 1. Oktober 2001 erfüllen. Für jede nach dem 1. Oktober 1999 vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks muss er die Anforderungen unverzüglich erfüllen. Es gilt die Vermutung, dass die Anforderungen bei dem Unternehmen vorliegen.



(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

§ 3 Fachliche Eignung


vorherige Änderung nächste Änderung

Fachlich geeignet im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt, die im Anhang I unter Ziffer I der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über die Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Dies gilt nicht für den Taxen- und Mietwagenverkehr. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind in der Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführt.



(1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(2) 1 Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes
gilt Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum Personenkraftverkehr entsprechend. 2 Abweichend davon ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Fachkundeprüfung


(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme umfassen, und aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr, zwei Stunden. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr beträgt eine Stunde.



(2) 1 Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus Multiple-Choice-Fragen und schriftlichen Fragen mit direkter Antwort sowie aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. 2 Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden. 3 Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr beträgt abweichend von Satz 2 eine Stunde.

(3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:

- schriftliche Fragen zu 40 Prozent

- schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent

- mündliche Prüfung zu 25 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat.

(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 oder 5 erteilt.

(7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Ziffer II des Anhangs I dieser Richtlinie.

(8) (aufgehoben)



(4) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. 2 Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) 1 Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. 2 Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat.

(6) 1 Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung erteilt. 2 Diese Bescheinigung ist auf Papier mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer und einer Ausgabenummer zu versehen. 3 Die Bescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt.

(7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere von Teil II des Anhangs I dieser Verordnung.

(8) 1 Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die maßgebliche Vorschrift für die Anforderungen an die fachliche Eignung. 2 Die Absätze 2 bis 5 und 7 gelten mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 entsprechend. 3 Die Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung, die Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, erteilt wird, ist auf Papier mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer und einer Ausgabenummer zu versehen.

§ 5 Prüfungsausschuss


(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss errichtet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 2 Für jedes Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. 3 Ein Beisitzer soll in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs der jeweiligen Prüfungssparte tätig sein.

(3) 1 Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. 3 Die Beisitzer und ihre Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes bestellt werden. 4 Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt werden.

(4) 1 Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. 2 Zuständig ist der Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. 3 Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. 4 Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an den Prüfungsausschuss einer anderen Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.



(2) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. 2 Für jedes Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. 3 Ein Beisitzer soll in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs der jeweiligen Prüfungssparte tätig sein.

(3) 1 Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. 3 Beisitzer und ihre Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes bestellt werden. 4 Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt werden.

(4) 1 Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. 2 Zuständig ist der Prüfungsausschuss, in dessen Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. 3 Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. 4 Abweichend von Satz 3 ist beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber arbeitet. 5 Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an den Prüfungsausschuss einer anderen Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.

§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 6 aufgeführten Abschlussprüfungen.

(2)
Die oberste Landesverkehrsbehörde kann nach Anhörung der übrigen obersten Landesverkehrsbehörden und der Industrie- und Handelskammern andere Abschlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnungen der anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag der obersten Landesverkehrsbehörde im Verkehrsblatt bekannt.

(3) Die in § 5 Abs. 4 bezeichnete zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus nach dem Muster der Anlage 4 oder 5.



(1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht zuständigen Behörden und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages andere Abschlussprüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. 2 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschlussprüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Verkehrsblatt bekannt.

(2) 1 Als Fachkundeprüfung gelten auch die in Anlage 6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. 2 Als Fachkundeprüfung gelten auch Abschlussprüfungen, die von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.

(3) 1 Die nach § 5 Absatz 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus. 2 § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 7 Anerkennung leitender Tätigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das Straßenpersonenverkehr betreibt. Zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen nachzuweisen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus § 3 ergeben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bewerber hat der Kammer hierzu aussagefähige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 oder 5 aus.



(1) 1 Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen nachgewiesen werden, das Straßenpersonenverkehr betreibt. 2 Zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen nachzuweisen. 3 Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus § 3 ergeben. 4 Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 werden beim Verkehr mit Kraftomnibussen Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ein Straßenpersonenverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleitet haben, von der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Prüfung befreit. 2 Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den jeweiligen Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus dem Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung ergeben.

(3) 1 Die
Prüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. 2 Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. 3 Abweichend von Satz 2 ist beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber arbeitet. 4 Der Bewerber hat der Kammer hierzu die zur Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 5 Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. 6 Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus. 7 § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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§ 8 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung




§ 8 (aufgehoben)


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Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 brauchen nicht nachzuweisen:

1. Unternehmen, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,

2. Unternehmen, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,

3. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, die eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen,

4. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen,

5. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen.



 

§ 9 Überwachung


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(1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. Zu diesem Zweck kann sie die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Auskünfte erneut einholen. Im Bereich des Taxen- und Mietwagenverkehrs vergewissern sich die zuständigen Behörden über das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in den Fällen, in denen Zweifel daran angezeigt sind, dass die Voraussetzungen noch vorliegen.



(1) 1 Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. 2 Zu diesem Zweck kann sie die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Auskünfte erneut einholen. 3 Im Bereich des Taxen- und Mietwagenverkehrs vergewissern sich die zuständigen Behörden über das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in den Fällen, in denen Zweifel daran angezeigt sind, dass die Voraussetzungen noch vorliegen.

(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht gegeben sein, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lassen, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut auf Dauer erfüllt werden kann, kann die zuständige Behörde eine Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen, die die Dauer eines Jahres nicht überschreiten darf.



(3) Sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht gegeben sein, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lassen, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut auf Dauer erfüllt werden kann, kann die zuständige Behörde eine Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen, die die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf.

(4) Verfahren auf Erneuerung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.

(5) 1 Beim Verkehr mit Kraftomnibussen gelten die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. 3 Verfahren auf Erneuerung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ersetzen die Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.


§ 10 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen


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(1) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden, sind von der Genehmigungsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Artikel 8 bis 10 und 12 der Richtlinie 96/26/EG in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), insbesondere der Artikel 4, 5, 8, 10 bis 16, 19, 50, 51 und 56, anzuerkennen.

(2) Wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Anerkennung einer im Inland erworbenen Berufsqualifikation beantragt, so arbeitet die Genehmigungsbehörde mit den zuständigen Behörden des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Behörden auf deren Ersuchen mit, ob im Inland eine rechtmäßige Niederlassung besteht oder bestanden hat und ob strafrechtliche Verurteilungen oder andere Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG über die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften für das Personenkraftverkehrsgewerbe und gemäß Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die ihm bekannt gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens zu begründen.



(1) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden, sind von der Genehmigungsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), insbesondere der Artikel 4, 5, 8, 10 bis 16, 19, 50, 51 und 56, anzuerkennen.

(2) 1 Wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Anerkennung einer im Inland erworbenen Berufsqualifikation beantragt, so arbeitet die Genehmigungsbehörde mit den zuständigen Behörden des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. 2 Sie teilt diesen Behörden auf deren Ersuchen mit, ob im Inland eine rechtmäßige Niederlassung besteht oder bestanden hat und ob strafrechtliche Verurteilungen oder andere Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften für das Personenkraftverkehrsgewerbe und gemäß Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die ihm bekannt gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens zu begründen.

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Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN INNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN STRASSENPERSONENVERKEHR AUSGENOMMEN TAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR




Anlage 4 (aufgehoben)


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(siehe BGBl. I 2000 S. 860)



 
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Anlage 6 (zu § 6 Abs. 1)




Anlage 6 (aufgehoben)


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Als Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 gelten:

(1) Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,

(2) Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,

(3) Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,

(4) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,

(5) Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.