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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (1. PBZugVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. März 2013 PBZugV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, Anlage 4, Anlage 6

Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Das Unternehmen" werden durch die Wörter „Der Unternehmer" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,

2.
schwere Verstöße gegen

a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,

b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,

c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,

d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,

e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,

f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder

2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder

2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt

1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder

3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen

a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,

b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,

c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,

e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,

f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder

g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 2 und es werden die Wörter „unter Nummer 2" durch die Wörter „in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes," durch die Wörter „von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt."

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Fachliche Eignung

(1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(2) Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum Personenkraftverkehr entsprechend. Abweichend davon ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus Multiple-Choice-Fragen und schriftlichen Fragen mit direkter Antwort sowie aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr beträgt abweichend von Satz 2 eine Stunde."

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung erteilt. Diese Bescheinigung ist auf Papier mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer und einer Ausgabenummer zu versehen. Die Bescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt."

c)
In Absatz 7 werden die Wörter „Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Ziffer II des Anhangs I dieser Richtlinie" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere von Teil II des Anhangs I dieser Verordnung" ersetzt.

d)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die maßgebliche Vorschrift für die Anforderungen an die fachliche Eignung. Die Absätze 2 bis 5 und 7 gelten mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 entsprechend. Die Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung, die Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, erteilt wird, ist auf Papier mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer und einer Ausgabenummer zu versehen."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zwei Beisitzern" durch die Wörter „mindestens einem Beisitzer" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Die" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Bezirk" durch das Wort „Zuständigkeitsbereich" ersetzt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 3 ist beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber arbeitet."

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht zuständigen Behörden und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages andere Abschlussprüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschlussprüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Verkehrsblatt bekannt.

(2) Als Fachkundeprüfung gelten auch die in Anlage 6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. Als Fachkundeprüfung gelten auch Abschlussprüfungen, die von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.

(3) Die nach § 5 Absatz 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Unternehmen" das Wort „inländischen" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 werden beim Verkehr mit Kraftomnibussen Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ein Straßenpersonenverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleitet haben, von der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Prüfung befreit. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den jeweiligen Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus dem Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung ergeben.

(3) Die Prüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. Abweichend von Satz 2 ist beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber arbeitet. Der Bewerber hat der Kammer hierzu die zur Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

8.
§ 8 wird aufgehoben.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „eines Jahres" durch die Wörter „von sechs Monaten" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Verfahren auf Erneuerung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.

(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen gelten die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Verfahren auf Erneuerung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ersetzen die Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind."

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 8 bis 10 und 12 der Richtlinie 96/26/EG" durch die Wörter „Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG" durch die Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009" ersetzt.

11.
Die Anlagen 4 und 6 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. PBZugVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. PBZugVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

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