Erste Verordnung zur Änderung der Tiersonderbeihilfenverordnung (1. TierSoBeihVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.2016 BAnz AT 13.05.2016 V1; Geltung ab 14.05.2016
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t, des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5, § 8 Absatz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 14. Mai 2016 TierSoBeihV § 12

§ 12 Absatz 2 der Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015 (BAnz AT 19.11.2015 V1) wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiterhin anzuwenden."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Mai 2016.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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