Die
Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 69 ein Komma und die Wörter „Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen" angefügt.
- 2.
- In § 66c Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- dem Bundesamt für Justiz,".
- 3.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen" angefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll neben der Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen:
- 1.
- jede rechtskräftige Bußgeldentscheidung nach § 334 Absatz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a und § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs, § 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
- 2.
- jede rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizitätsgesetzes, § 404a des Aktiengesetzes, § 86 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 151a des Genossenschaftsgesetzes und § 331 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sollen auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitgeteilt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- c)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Maßnahmen" ein Komma und die Wörter „Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen" sowie nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „oder Absatz 1a" eingefügt.
- d)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Maßnahmen" ein Komma und die Wörter „Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen" sowie nach dem Wort „Unanfechtbarkeit" die Wörter „oder Rechtskraft" eingefügt.
- e)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über
- 1.
- alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen,
- 2.
- alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Absatz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a und § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs, § 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
- 3.
- alle Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizitätsgesetzes, § 404a des Aktiengesetzes, § 86 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 151a des Genossenschaftsgesetzes und § 331 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes."
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446