§ 51 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung


§ 51 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einräumen.

(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprechen.

(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 51 VGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 51 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52d VGG Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... zu regeln: 1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden ( § 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2), 2. Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 ...
§ 77 VGG Erlaubnis (vom 07.06.2021)
...  2. des in § 50 genannten Rechts oder 3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von ...
§ 141 VGG Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der ... beim Deutschen Patent- und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden ... mit Ablauf des 31. Dezember 2025. (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Register vergriffener Werke (VergWerkeRegV)
V. v. 10.04.2014 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
§ 1 VergWerkeRegV Antragstellung (vom 01.06.2016)
... Der Antrag auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes muss die Angaben nach § 52 Absatz 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... ersetzt: „Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 51a Wirksamkeit der ... gefasst: „Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (1) Schließt eine ... regeln: 1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden ( § 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2), 2. Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 ... 11. § 77 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden." 12. In § 92 Absatz 2 wird ... für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der ... beim Deutschen Patent- und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden ... spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025. (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch ...

VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Artikel 2 VGRL-UG Änderung der Verordnung über das Register vergriffener Werke
... Absatz 1 Nummer 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes" und die Wörter „§ ...


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