(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden (
§ 7a) einräumen.
(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprechen.
(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 141 VGG Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021) ... Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der ... beim Deutschen Patent- und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden ... mit Ablauf des 31. Dezember 2025. (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch ...
V. v. 10.04.2014 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes ... ersetzt: „Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 51a Wirksamkeit der ... gefasst: „Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (1) Schließt eine ... regeln: 1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden ( § 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2), 2. Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 ... 11. § 77 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden." 12. In § 92 Absatz 2 wird ... für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der ... beim Deutschen Patent- und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden ... spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025. (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch ...
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190