(9500-1-5)
Die
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel
525 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde im Sinne des § 1.02 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."
- bb)
- In Satz 2 wird
- aaa)
- das Wort „werden" durch das Wort „wird" ersetzt und
- bbb)
- das Wort „gemeinsam" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter."
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des § 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- f)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.
- g)
- In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion West" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- h)
- In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- i)
- Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde für die Erteilung von Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeugnissen und Ersatzausfertigungen ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zuständige Behörden" durch die Wörter „ist auch zuständige Behörde" ersetzt.
- j)
- Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09 Nummer 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter."
- k)
- Absatz 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde im Sinne des § 7.17 Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- l)
- Absatz 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde für die Anordnung nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 sowie im Sinne des § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- m)
- In Absatz 14 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion, die oder deren nachgeordnetes Wasser- und Schifffahrtsamt es erteilt hat" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- n)
- Absatz 15 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde für die Erteilung und den Entzug des Radarpatentes im Sinne des § 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und § 8.06 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zuständige Behörden" durch die Wörter „ist auch zuständige Behörde" ersetzt.
- o)
- In Absatz 16 werden die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.
- 2.
- In Artikel 4 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 3.
- In der Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 werden in der Anlage D5 in Abschnitt I jeweils in Spalte 4
- a)
- in Zeile 1 zu Schifferpatent A die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord und Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" und
- b)
- in Zeile 2 zu Schifferpatent B die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, Nordwest, Mitte, West, Südwest, Süd und Ost" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt"
ersetzt.
Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. 2016 II S. 698