(9501-57)
Die
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
13. Februar 2015 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zuständige Behörde im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 3 werden die Wörter „Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich" durch die Wörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948