Artikel 52 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 52 Änderung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung


Artikel 52 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 BHfAbgV § 4, § 7, § 5

(9510-1-3-9)

Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 und 3 und in § 7 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden

aa)
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und

bb)
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt"

ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 52 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 52 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Artikel 5 BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Aufhebung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
... Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152), die durch Artikel 52 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ) geändert worden ist, wird ...


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