(1) 1Das Studium dauert in der Regel 36 Monate. 2Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Hochschule.
(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Diplom-Finanzwirtin (FH)" oder „Diplom-Finanzwirt (FH)" verliehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 50 GntZollDVDV Übergangsvorschriften (vom 25.03.2020) ... worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser ... Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt, 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2 , § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547