(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.
(2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
- 4.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.
3Das Studiengebiet nach
§ 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(5) 1Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 2.
- insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
2Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.
(6)
1Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen.
2Für die Einsichtnahme ist
§ 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547