§ 41 Geöffnete ausländische Ausschreibungen
1Für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. 2Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen.
Frühere Fassungen von § 41 GEEV
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
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