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Teil 6 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Teil 6 Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden

§ 41 Geöffnete ausländische Ausschreibungen



1Für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. 2Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen.




§ 42 Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten



(1) 1Für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn

1.
der Solaranlage die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder

2.
der Betreiber der Solaranlage für den Strom eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates nach § 41 erhalten hat.

2Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates und der völkerrechtlichen Vereinbarung. 3Eine Zahlung für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet auf Flächen, die nicht die in § 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen erfüllen, muss in der völkerrechtlichen Vereinbarung ausgeschlossen werden.

(2) 1Für Strom aus Solaranlagen nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. 2Der Strom aus diesen Solaranlagen gilt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Strom, der in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird; die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur sonstigen Direktvermarktung sind entsprechend anzuwenden. 3Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach § 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen. 4In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden:

1.
die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

2.
die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(4) 1Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundesgebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2§ 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Die Bundesnetzagentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaats zuständigen ausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur Verfügung.