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Artikel 24 - Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEAusG k.a.Abk.)

Artikel 24 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung



Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung von Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien

(Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - GEEV)".

2.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Abweichend vom räumlichen Geltungsbereich nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Summe der installierten Leistung" durch die Wörter „Summe der zu installierenden Leistung" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
„Solaranlage" jedes Modul zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie; mehrere Module gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich für die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind,".

c)
In Nummer 8 werden die Wörter „im Sinn des § 5 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindestens 100 Kilowatt" durch die Wörter „mindestens 750 Kilowatt" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „als 100 Kilowatt" durch die Wörter „als 750 Kilowatt" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Nummer 5 werden nach den Wörtern „geographischen Koordinaten" die Wörter „oder der postalischen Adresse" eingefügt und das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

d)
Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
bei Solaranlagen,

a)
die im Kooperationsstaat geplant sind, die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind, und

b)
die im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe, auf welcher der in § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen die Anlage geplant ist."

e)
Absatz 7 wird durch folgende Absätze 7 bis 9 ersetzt:

„(7) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(8) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

(9) Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden."

5.
In § 9 werden die Wörter „nach § 51 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „nach § 37b Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung" durch das Wort „Ausschreibungsgebührenverordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummer 1 das Wort „darf" durch das Wort „kann" ersetzt.

7.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „dem gleichen" durch das Wort „demselben" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die ausschreibende Stelle darf Gebote für Anlagen, die auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee in einem Bundesland geplant sind, im Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 und 2 berücksichtigen, wenn die Landesregierung des entsprechenden Bundeslandes eine Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassen hat. Bei der Erteilung von Zuschlägen für Gebote auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee müssen die Vorgaben der jeweiligen Rechtsverordnungen der Landesregierungen beachtet werden."

8.
§ 21 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

„aa)
bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 4 erfüllt sind,".

b)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird ein „und" angefügt.

c)
In Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:

„cc)
bei Anlagen im Bundesgebiet die Angabe, in welchem Umfang die Anlage nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden ist,".

9.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,".

b)
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
Vor Doppelbuchstabe aa werden folgende Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:

„aa)
auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet worden ist,

bb)
auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,".

bb)
Der bisherige Doppelbuchstabe aa wird Doppelbuchstabe cc.

cc)
Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird Doppelbuchstabe dd und in Dreifachbuchstabe ddd wird nach den Wörtern „Internetseite veröffentlicht worden ist," das Wort „und" durch ein „oder" ersetzt und folgender Dreifachbuchstabe eee angefügt:

„eee)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland in einem benachteiligten Gebiet genutzt worden sind und die nicht unter eine der in Doppelbuchstabe aa bis dd genannten anderen Flächen fällt und die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, und".

dd)
Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird Doppelbuchstabe ee.

c)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote bei der ausschreibenden Stelle registriert und die bezuschlagten Gebote nicht entwertet worden sind; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:

a)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte im Bundesgebiet befinden,

b)
für Solaranlagen auf Ackerland in einem benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, können nur Gebotsmengen eines Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf einer solchen Fläche im entsprechenden Bundesland befinden,

c)
für Solaranlagen auf Grünland in einem benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, können nur Gebotsmengen eines Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf einer solchen Fläche im entsprechenden Bundesland befinden, und

d)
die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b im Kooperationsstaat angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen im Kooperationsstaat zugeteilt werden, die auf Flächen errichtet worden sind, die die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekanntgemachten Anforderungen erfüllen,".

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 51 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „in Betrieb gesetzten Generatoren mehrerer Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Freiflächenanlage" durch die Wörter „in Betrieb gesetzten Generatoren mehrere Solaranlagen im Bundesgebiet unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Solaranlage im Bundesgebiet" ersetzt.

10.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „§ 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „nach § 21b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „abweichend von § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „nach § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

11.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und

2.
sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null verringert, wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaats, in dessen Staatsgebiet sich die Freiflächenanlage befindet, in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist."

b)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 57 Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 57 Absatz 5 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

12.
In § 33 werden die Wörter „den Verordnungen zum Ausgleichsmechanismus aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" und die Wörter „der Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter „der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

13.
In § 35 werden jeweils die Wörter „der Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter „der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

14.
In § 40 werden die Wörter „nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „nach § 88a Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

15.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach § 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „nach § 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht anzuwenden."

16.
§ 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der jährlich nach dem Ausbaupfad nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu installierenden Leistung nicht überschreiten,".

b)
In Nummer 13 werden die Wörter „auf bis zu 1 Cent pro Kilowattstunde" durch die Wörter „auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde" ersetzt.

17.
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt."

18.
In § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3, § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 5, § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4, § 25 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 37 Nummer 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 43 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 4 sowie § 45 wird jeweils das Wort „Freiflächenanlagen" durch das Wort „Solaranlagen" ersetzt.

19.
In § 6 Absatz 5 Nummer 5 und Absatz 6, § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 17 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 2 Nummer 2, 3 bis 5, Nummer 6 Buchstabe a und b, § 22 Absatz 1, Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc, Nummer 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 und Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, Absatz 3, § 23 Absatz 1, Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 und Satz 2, Absatz 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 3 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2, § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 40 Nummer 7 und 9, § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 43 Absatz 2 Nummer 13 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Freiflächenanlage" durch das Wort „Solaranlage" ersetzt.

20.
In den Überschriften der §§ 25, 26 und 42 wird jeweils das Wort „Freiflächenanlagen" durch das Wort „Solaranlagen" ersetzt.

21.
Die Anlage zu § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Freiflächenanlagen" durch das Wort „Solaranlagen" ersetzt.

b)
In Nummer 1.1 Spiegelstrich 1 und 3, Nummer 1.2 Satz 1 und 2, Nummer 2.1 sowie 3.1 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „Freifläche/Kooperationsstaat" durch die Wörter „Solar/Kooperationsstaat" ersetzt.

22.
In den Nummern 1.1 und 1.2 Satz 1 der Anlage zu § 27 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „§ 34 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 EEAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 13 KWKStrRÄndG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 22 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (vom 01.01.2017)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 24 Nr. 9 Buchstabe e G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurde sinngemäß ...