Änderung § 33 GEEV vom 01.01.2017

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§ 33 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 33 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Ausgleichsmechanismus


(Text alte Fassung)

1 Für Zahlungen nach § 26, die aufgrund einer Zahlungsberechtigung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den Verordnungen zum Ausgleichsmechanismus aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. 2 Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung.

(Text neue Fassung)

1 Für Zahlungen nach § 26, die aufgrund einer Zahlungsberechtigung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. 2 Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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