Die
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel
27 des Gesetzes vom
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach §
41 des
Einkommensteuergesetzes aufzuzeichnenden Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt."
- 2.
- Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) §
4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden."
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214