Dem §
2 des
Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
69 des Gesetzes vom
8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
-
„(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
- 1.
- Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,
- 2.
- Vornamen der Haushaltsmitglieder."