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§ 2 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)

§ 2 Mindestangebot



Die Deutsche Telekom AG und Unternehmen, die auf Grund einer Verleihung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder einer Lizenz nach § 6 des Telekommunikationsgesetzes eine Telekommunikationsanlage betreiben, um Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anzubieten, haben in den in § 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Fällen mindestens folgende Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen:

1.
Wählverbindungen im Telefondienst einschließlich Funktelefondienst,

2.
Wählverbindungen im Diensteintegrierenden Digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN),

3.
Einrichtung von Telefonanschlüssen einschließlich Funktelefonanschlüssen,

4.
Einrichtung von Basisanschlüssen im ISDN,

5.
Einrichtung von Festverbindungen (analog, 64kbit/s, 2Mbit/s),

6.
Einrichtung von Übertragungswegen zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen und

7.
Entstörung der unter den Nummern 3 bis 6 genannten Telekommunikationsdienstleistungen.

Die Leistungen nach Satz 1 müssen nur dann erbracht werden, wenn sie vor Erlaß einer Anwendungsverordnung nach § 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes angeboten wurden.

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Zitierungen von § 2 TKSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TKSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TKSiV Vorrechte
... Jedes Unternehmen, das in § 2 genannten Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist ...
§ 4 TKSiV Bevorrechtigte Aufgabenträger
... Behörden benannt werden, sind auf Antrag Vorrechte bei der Inanspruchnahme der in § 2 genannten Telekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 aufgeführten Fällen ... soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist, und 10. Anbietern von ... soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist. (2) Ungeachtet der Vorrechte bestimmter Aufgabenträger ...
§ 9 TKSiV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 eine dort genannten Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung (PTKAuskV)
V. v. 22.04.2003 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
§ 2 PTKAuskV Auskünfte (vom 08.11.2006)
... 14 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, und nach § 2 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die ...