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§ 59
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§ 59 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016
BGBl. I S. 1914
(
Nr. 39
); zuletzt geändert durch
Artikel 40
G. v. 20.11.2019
BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26
Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 17 Vorschriften zitiert
Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes
Abschnitt 2 Rückgabeverfahren
§ 58
←
→
§ 60
§ 59 Rückgabeersuchen
§ 59 wird in
1 Vorschrift zitiert
Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für
1.
den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach §
50
bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder
2.
Ansprüche nach den §§
51
bis
53
auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.
§ 58
←
→
§ 60
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Zitierungen von
§ 59 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 35 KGSG Aufhebung der Sicherstellung
... ist. (2) Hat ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein Rückgabeersuchen nach §
59
bereits gestellt oder ist geklärt, welcher Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein solches ...
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