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§ 53 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention



(1) Kulturgut nach Kapitel I Artikel 1 der Haager Konvention, das entgegen § 28 Nummer 3 aufgrund eines bewaffneten Konflikts eingeführt worden ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Konflikts an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets nach Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls zur Haager Konvention zurückzugeben, wenn

1.
es nach dem 11. November 1967 verbracht worden ist und

2.
die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets um Rückgabe ersucht.

(2) Kulturgut, das im Sinne von Abschnitt II Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention deponiert worden ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zurückzugeben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sein müssen.



 

Zitierungen von § 53 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 KGSG Aufhebung der Sicherstellung
... 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 53 Absatz 1 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll oder, 7. sobald sich im Falle ...
§ 59 KGSG Rückgabeersuchen
... obersten Bundesbehörde oder 2. Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen ...