Artikel 6 - Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (MsbGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 EnWGKostV Anlage

Der Anlage zur Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird folgende Nummer angefügt:

NummerGebührentatbestandGebühr in Euro
„30.Begleitung der Übertragung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach
den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes
500 - 2.500".


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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 MsbGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2914
Artikel 1 5. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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