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Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (MsbGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen


Artikel 1 ändert mWv. 2. September 2016 MsbG

(gesamter Text siehe Messstellenbetriebsgesetz - MsbG)


Artikel 2 Änderung der Mess- und Eichverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 MessEV § 17

In § 17 Absatz 4 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2016 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist, werden die Wörter „Messgeräten im Sinne des § 21c Absatz 5, des § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist," durch die Wörter „Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 EnWG § 21b, § 21c, § 21d, § 21e, § 21f, § 21g, § 21h, § 21i, § 14a, § 20, § 29, § 35, § 40, § 91

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:

„14a.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angaben zu Teil 3 Abschnitt 3 werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Netzzugang, Messstellenbetrieb

§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen

§ 20a Lieferantenwechsel

§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang

§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung

§ 21b (weggefallen)

§ 21c (weggefallen)

§ 21d (weggefallen)

§ 21e (weggefallen)

§ 21f (weggefallen)

§ 21g (weggefallen)

§ 21h (weggefallen)

§ 21i (weggefallen)

§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen

§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen

§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang

§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen

§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen

§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas

§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen

§ 28 Zugang zu Speicheranlagen

§ 28a Neue Infrastrukturen".

2.
Die §§ 21b bis 21i werden aufgehoben.

3.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14a Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „wenn ihnen im Gegenzug die Steuerung von vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck der Netzentlastung gestattet wird" durch die Wörter „wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird" ersetzt.

c)
In Satz 2 wird das Wort „unterbrechbare" durch das Wort „steuerbare" ersetzt.

d)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 näher zu konkretisieren, insbesondere einen Rahmen für die Reduzierung von Netzentgelten und die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie Steuerungshandlungen zu benennen, die dem Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steuerungshandlungen zu benennen, die Dritten, insbesondere dem Lieferanten, vorbehalten sind. Sie hat hierbei die weiteren Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes an die Ausgestaltung der kommunikativen Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu beachten."

4.
In § 20 Absatz 1c werden die Wörter „aus § 21b Absatz 2" durch die Wörter „zum Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „, § 21i" gestrichen.

6.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 11 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 12 und 13 werden die Nummern 11 und 12.

7.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden vor den Wörtern „die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung" die Wörter „den zuständigen Messstellenbetreiber sowie" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1" durch die Wörter „intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „Lieferanten haben daneben" die Wörter „für Haushaltskunden" eingefügt.

8.
§ 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden die Wörter „, der §§ 21i und" durch die Angabe „und §" ersetzt.

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
Amtshandlungen auf Grund des Messstellenbetriebsgesetzes, die das Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb betreffen;".

c)
Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 8 bis 10.


Artikel 4 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 StromNEV § 17, Anlage 1

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen."

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen."

2.
In Abschnitt III der Anlage 1 werden die Angaben 2.7 bis 2.10 wie folgt gefasst:

„2.7
Telefonleitungen 30-40

2.8
fahrbare Stromaggregate 15-25

2.9
moderne Messeinrichtungen 13-18

2.10
Smart-Meter-Gateway 8-13".


Artikel 5 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 StromNZV § 12, § 18, § 18a, § 18b, § 19, § 20, § 21, § 22, § 27

Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung

(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben im Niederspannungsnetz für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) anzuwenden, soweit nicht nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes eine Übermittlung von Last- oder Zählerstandsgängen erfolgt.

(2) Standardisierte Lastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von Letztverbrauchern orientieren:

1.
Gewerbe;

2.
Haushalte;

3.
Landwirtschaft;

4.
Bandlastkunden;

5.
unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen;

6.
Heizwärmespeicher.

Die Verbrauchsgrenzen für die Anwendung von standardisierten Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen anzuwenden. Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren, soweit dem nicht eine Bestimmung des Messstellenbetriebsgesetzes entgegensteht.

(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit standardisierten Lastprofilen bilanziert werden. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

(4) Soweit es für die Umsetzung eines variablen Tarifs im Sinne von § 40 Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, haben Netzbetreiber Netznutzern eine Bilanzierung und Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgängen für diejenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten mit intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt wird."

2.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Messung

Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) in der jeweils geltenden Fassung."

3.
Die §§ 18a bis 22 werden aufgehoben.

4.
§ 27 Absatz 1 Nummer 11 bis 14 wird aufgehoben.


Artikel 6 Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 EnWGKostV Anlage

Der Anlage zur Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird folgende Nummer angefügt:

NummerGebührentatbestandGebühr in Euro
„30.Begleitung der Übertragung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach
den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes
500 - 2.500".



Artikel 7 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 NAV § 17, § 22

Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Dritten nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „Messstellenbetreiber nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu berücksichtigen. In Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways nach dem Messstellenbetriebsgesetz nachträglich einfach eingebaut werden können; ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies ist auch in Gebäuden anzuwenden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Wahl des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen nach Satz 5 zu tragen."


Artikel 8 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 NDAV § 17

In § 17 Absatz 1 Satz 3 der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, werden die Wörter „Dritten nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „Messstellenbetreiber nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 StromGVV § 8

In § 8 Absatz 1 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 21b des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 GasGVV § 8

In § 8 Absatz 1 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 21b des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.


Artikel 11 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 ARegV § 5

§ 5 Absatz 1 Satz 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

 
„Einbezogen in das Regulierungskonto wird darüber hinaus die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung gehört, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen, soweit diese Differenz durch Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, verursacht wird und soweit es sich nicht um Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt. In das Regulierungskonto wird auch die Differenz einbezogen, die durch Maßnahmen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes verursacht wird, soweit der Netzbetreiber für die Durchführung zuständig war."


Artikel 12 Aufhebung der Messzugangsverordnung


Artikel 12 ändert mWv. 2. September 2016 MessZV

Die Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 13 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 GasNZV § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 50

Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 314 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44 bis 48 wie folgt gefasst:

„§§ 44 bis 48 (weggefallen)".

2.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Messung

Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes."

3.
Die §§ 44 bis 48 werden aufgehoben.

4.
In § 50 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 21b Absatz 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes oder vergleichbaren Messeinrichtungen" durch die Wörter „Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.


Artikel 14 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 14 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 KWKG 2023 § 14

§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 4 Absatz 74 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der eingespeisten Strommenge sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Betreiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen; für ihn gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt."


Artikel 15 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 EEG 2023 § 9, § 10, § 10a (neu), § 36, § 81

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 8 werden die Wörter „§§ 21c, 21d und 21e des Energiewirtschaftsgesetzes und nach den auf Grund des § 21i Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter „Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtung einschließlich der Messung" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

3.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Messstellenbetrieb

Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt."

4.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 29 des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente Messsysteme" ersetzt und werden die Wörter „die die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen," und die Wörter „; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Solange der Einbau eines Messsystems nicht technisch möglich im Sinne des § 21c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist," durch die Wörter „Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, so" ersetzt und werden die Wörter „; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten" werden gestrichen.

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

5.
In § 81 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Netzbetreiber" die Wörter „und Messstellenbetreiber" eingefügt.


Artikel 16 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. September 2016.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel