§ 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
(1)
1Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.
2Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht.
3Für das zu berücksichtigende Einkommen findet
§ 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur berücksichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist.
(1a)
1Steht das zu berücksichtigende monatliche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt.
2Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkommens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben.
3Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten;
§ 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
4Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (
§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (
§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (
§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
- 1.
- bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
- a)
- in voller Höhe das 0,88fache,
- b)
- in Höhe der Hälfte das 1,07fache
der monatlichen Bezugsgröße,
- 2.
- bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe das 0,44fache der monatlichen Bezugsgröße,
- 3.
- bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
- a)
- in Höhe von drei Vierteln das 0,65fache,
- b)
- in Höhe der Hälfte das 0,88fache,
- c)
- in Höhe eines Viertels das 1,07fache
der monatlichen Bezugsgröße.
Frühere Fassungen von § 27a ALG
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interne Verweise§ 23 ALG Berechnung der Renten (vom 01.01.2023) ... wenn dadurch eine vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe geleistet wurde. § 27a Absatz 1a gilt entsprechend. (11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 12 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ... 2. Dem § 23 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: „ § 27a Absatz 1a gilt entsprechend." 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) ... Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird." 4. § 27a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... „(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden." ...
Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 4a QuaChaG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ... gefasst: „§ 22 (weggefallen)". d) Nach der Angabe zu § 27a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27b Vorzeitige Altersrente und ... ersetzt. b) Absatz 7 wird aufgehoben. 11. In § 27a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht berücksichtigt wird" durch die Wörter ... berücksichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist" ersetzt. 12. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt: „§ 27b Vorzeitige Altersrente und ... eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
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