§ 45 Auszahlung und Anpassung
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1Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden.
2Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt §
119 Absatz 2 bis 7 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Frühere Fassungen von § 45 ALG
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interne Verweise§ 46 ALG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015) ... zu bestimmen, sofern die landwirtschaftliche Alterskasse von der Möglichkeit nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Gebrauch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 3 LSVMG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (vom 05.11.2008) ... 5. In § 1 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 4, § 44 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, den §§ 49, 60 Abs. 4, § 61a Abs. 1 Satz ... 6. In § 10 Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1 und § 45 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter Gesamtverbandes der ...
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 4 LSV-NOG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ... Wörter „hat die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt. 10. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Auszahlungsverfahren wird durch die ... die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse" und die Angabe „§ 45 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. ... und die Angabe „§ 45 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 12. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
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