Änderung § 45 ALG vom 01.01.2009

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§ 45 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 45 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Auszahlung und Anpassung


(Text alte Fassung)

(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118 und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen nimmt die Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen geregelt. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen kann die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vorschüsse festsetzt.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118a und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) 1 Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. 2 Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.




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