§ 8 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung | § 8 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. (2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. (2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden. |