Änderung § 8 ALG vom 14.12.2016

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§ 8 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung
§ 8 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(Text alte Fassung)

(1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

(2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

(2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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