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Änderung § 9 ALG vom 14.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung
§ 9 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ausschluß von Leistungen


(Text alte Fassung)

Für den Ausschluß von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.