Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende Projekte liegen, die nach §
26 Absatz 2 für einen Zuschlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§
17b und
17c des
Energiewirtschaftsgesetzes.
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325