Das
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort „Anwendungsbereich" die Wörter „des § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder" eingefügt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land ist der Bundesfachplan Offshore gemäß §
17a des
Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und ab dem 1. Januar 2019 der Flächenentwicklungsplan gemäß §
5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen."
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 3.
- In § 17 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 17a des Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter „und ab dem 1. Januar 2019 im jeweils aktuellen Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" eingefügt.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626