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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus (EnLBRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 NABEG § 5, § 6, § 11, § 12, § 15, § 34

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 318 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesbedarfsplangesetzes zählen zu solchen Alternativen auch die Verläufe von Trassenkorridoren, die sich aus der Berücksichtigung von möglichen Teilverkabelungsabschnitten ergeben und insbesondere zu einer Verkürzung des Trassenkorridors insgesamt führen können."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für ein Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes prüft die Bundesnetzagentur insbesondere, inwieweit zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens ein möglichst geradliniger Verlauf eines Trassenkorridors zur späteren Errichtung und zum Betrieb eines Erdkabels erreicht werden kann."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist," gestrichen.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
§ 6 Satz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeichnung von Erdkabel- und Freileitungsabschnitten im Vorschlag und in den infrage kommenden Alternativen sowie die Gründe, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

3.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „bestehenden" die Wörter „oder bereits zugelassenen" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
nur verwirklicht werden kann, wenn der hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte Trassenkorridor geringfügig geändert wird."

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeichnung, inwieweit sich der Trassenkorridor für die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels eignet, und".

bbb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes sind auch die Gründe anzugeben, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt."

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „vereinfachten Verfahrens" die Wörter „nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" und werden nach dem Wort „bestehenden" die Wörter „oder bereits zugelassenen" eingefügt.

5.
In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

6.
In § 34 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 2" die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EnLBRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnLBRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 5 NABEG Inhalt der Bundesfachplanung (vom 29.12.2023)
... hat. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung des Artikels 6 Nr. 1 Buchstabe c (damals Absatz 3) G. v. 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 7 EEAusG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie folgt ...