Die
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „, mit Ausnahme von flüssiger Biomasse, die nur zur Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung eingesetzt wird" gestrichen.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen" durch die Wörter „Zahlung nach den Bestimmungen" ersetzt.
- 3.
- In § 12 Satz 1 werden die Wörter „die Vergütung oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen" durch die Wörter „die Zahlung nach den Bestimmungen" ersetzt.
- 4.
- In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Vergütung oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen" durch die Wörter „die Zahlung nach den Bestimmungen" ersetzt.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626