§ 4 - Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV)

V. v. 09.11.2016 BGBl. I S. 2518 (Nr. 53)
Geltung ab 17.11.2016; FNA: 7831-14-4 Tierseuchenbekämpfung

§ 4 Weitergehende Maßnahmen



Diese Verordnung steht der Befugnis der zuständigen Behörden, nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 10 des Tiergesundheitsgesetzes weitergehende Anordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchungen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entgegen.



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