Das
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt:
„§ 3d UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
Sofern die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann."
- 2.
- Anlage 2 Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
- „1.5
- Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
- 1.5.1
- verwendete Stoffe und Technologien,
- 1.5.2
- die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540
Bekanntmachung UVPGNB 2021 ... vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), 20. den am 7. Dezember 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749 ), 21. den am 16. Mai 2017 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676