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Änderung § 3d UVPG vom 07.12.2016

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§ 3d UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 3d UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3d (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 3d UVP-Pflicht bei Störfallrisiko


vorherige Änderung

 


Sofern die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.