§ 16 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 2129-56-3 Umweltschutz
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§ 16 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf



(1) Die Anerkennung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist zu erteilen, wenn

1.
die Satzung oder sonstige Regelung den in § 13 genannten Anforderungen entspricht,

2.
ein Überwachungsausschuss nach § 14 eingerichtet ist,

3.
die zum Anerkennungszeitpunkt in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Betriebe die Anforderung des § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllen und

4.
die von der Entsorgergemeinschaft mit der Überprüfung der Mitgliedsbetriebe beauftragten Sachverständigen die Anforderungen nach den §§ 17 bis 20 erfüllen.

(2) 1Die Anerkennungsbehörde trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderung des § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt ist, im Benehmen mit den Überwachungsbehörden. 2Dazu übersendet sie der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung. 3Die Überwachungsbehörde hat sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Anerkennungsbehörde zu äußern.

(3) Die Anerkennung als Entsorgergemeinschaft kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sicherzustellen.

(4) Die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft kann widerrufen werden,

1.
wenn mit der Anerkennung eine Auflage verbunden ist und die Entsorgergemeinschaft diese Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist erfüllt hat,

2.
wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erteilen,

3.
wenn die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten aus der Satzung oder sonstigen Regelung nicht ordnungsgemäß wahrnimmt,

4.
wenn die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten nach § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung nicht erfüllt oder

5.
um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern oder zu beseitigen.



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