Anlage 1 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 2129-56-3 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2, § 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2) Lehrgangsinhalte


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln:

1.
das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere

a)
den Anwendungsbereich,

b)
die wichtigsten Begriffsbestimmungen,

c)
die Abfallhierarchie,

d)
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall),

e)
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,

f)
die Überlassungspflichten,

g)
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,

h)
die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,

i)
die Beauftragung Dritter,

j)
die Produktverantwortung,

k)
die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,

l)
die abfallrechtliche Überwachung,

m)
die Register- und Nachweispflichten,

n)
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,

o)
die Kennzeichnung von Fahrzeugen,

p)
die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,

q)
die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie

r)
die Bußgeldvorschriften,

2.
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,

3.
die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere

a)
das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,

b)
das Batteriegesetz und

c)
das Verpackungsgesetz,

4.
das Recht der Abfallverbringung,

5.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,

6.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,

7.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,

8.
das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,

9.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen

a)
amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften,

b)
Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) und

c)
technischen Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),

10.
das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum

a)
Baurecht,

b)
Immissionsschutzrecht,

c)
Chemikalienrecht,

d)
Wasserrecht,

e)
Bodenschutzrecht und

f)
Seuchen- und Hygienerecht,

11.
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,

12.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,

13.
die Vorschriften der betrieblichen Haftung,

14.
die Vorschriften des Arbeitsschutzes,

15.
die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen sowie

16.
die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen G. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2019

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Frühere Fassungen von Anlage 1 EfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 1 EfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EfbV Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
... Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilgenommen hat. (2) Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 ... Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilzunehmen. (4) Zum Nachweis der Fachkunde sind der ...
§ 19 EfbV Fach- und Sachkunde von Sachverständigen (vom 14.12.2022)
... Verwaltungsvorschriften; dies schließt sehr gute Kenntnisse über die in Anlage 1 genannten Bereiche ein, und 3. während einer dreijährigen ...
§ 31 EfbV Übergangsvorschriften
... Absatz 3 Satz 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 1. September 2017 der zuständigen Behörde das ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Artikel 2 VerpackGEG Folgeänderungen
... c eingefügt: „c) das Verpackungsgesetz,". (2) Nummer 3 der Anlage 1 zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) wird wie folgt ...


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