Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt:
„§ 7a Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung
(1) Einer Ausbildungsstätte nach §
7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kann die Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde untersagt werden, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach §
8 verstoßen wurde.
(2) Einer Ausbildungsstätte nach §
7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist die Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu untersagen, wenn wiederholt durch eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte Teilnahmebescheinigungen ausgestellt werden, obwohl
- 1.
- der Unterricht nicht in der Form oder in dem Umfang stattgefunden hat, wie in der Teilnahmebescheinigung angegeben, oder
- 2.
- der in der Teilnahmebescheinigung genannte Teilnehmer nicht in dem Umfang an einem Unterricht teilgenommen hat, wie in der Bescheinigung angegeben.
(3) Im Falle einer Ausbildungsstätte nach §
7 Absatz 1 Nummer 5 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten an die Stelle der Untersagung der Widerruf der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle tritt.
(4) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen sowie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten Personen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Ausübung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz untersagen, wenn Unterrichtsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes angeboten oder durchgeführt werden, ohne dass die hierfür erforderliche Anerkennung erfolgt ist.
(6) In Fällen der Absätze 1 bis 3 und 5 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
§ 7b Überwachung von Ausbildungsstätten
(1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach §
7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können.
(2) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach §
7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 obliegt den nach dem
Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen zuständigen Stellen. Für diese gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Stellt die nach Satz 1 zuständige Stelle in Ausübung ihrer Befugnisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass gegen Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach §
8 zuwidergehandelt wurde, übermittelt sie derartige Feststellungen unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(3) Die für die Überwachung zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Die Überprüfung ist bezogen auf den Unterricht ohne vorherige Ankündigung durchzuführen; bezogen auf eine alleinige Überprüfung der Räume ist die Überprüfung mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der für die Überwachung zuständigen Stelle auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts nach §
4 Absatz 2 oder §
5 Absatz 1 folgende Angaben der für die Überwachung zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- 1.
- die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
- 2.
- das Datum,
- 3.
- den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
- 4.
- den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und
- 5.
- den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
Die Angaben nach Satz 5 sind von der für die Überwachung zuständigen Stelle und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen."
§ 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt oder
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Unterricht anbietet oder durchführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Fahrt durchführt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 7b Absatz 3 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 4.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder
- b)
- § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 4 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr."