(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse
- 1.
- direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und
- 2.
- so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können.
(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 12 TKTransparenzV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021) ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Messergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045