(1) Die Förderhilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben.
(2)
1Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderhilfen ist mit Auflagen, deren Erfüllung bis zur Auszahlung nachgeholt werden kann, zu verbinden, um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§
41 bis 48 entspricht.
2Der Bescheid ist zudem für den Fall der Verwendung der Förderhilfen für einen programmfüllenden Film mit den in §
67 vorgesehenen Auflagen zu verbinden.
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands ... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher ... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer ...