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§ 99 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 99 Rückzahlung



Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach den § 91 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn

1.
diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 96 Absatz 1 nicht entspricht,

2.
er seiner Verpflichtung nach § 98 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,

3.
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

4.
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

5.
die nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder

6.
Auszahlungshindernisse nach § 97 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

 
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Zitierungen von § 99 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme nach den §§ 91 bis 99 , 5. im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunternehmen nach den ...
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands
... Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit, wenn ... Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 , nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung ...
§ 44 FFG Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen (vom 01.01.2024)
... gilt entsprechend. Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Die ...
§ 45 FFG Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzierungen
... ist. (2) Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Referenzfilm oder bei dem neuen Film um ...