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Kapitel 6 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 6 Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme

§ 91 Referenzförderung



(1) 1Referenzförderung wird dem Hersteller eines Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms gewährt, wenn der Film nach Maßgabe des Absatzes 2 mindestens 15 Referenzpunkte erreicht. 2Bei Filmen mit mindestens 40 Referenzpunkten werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.

(2) 1Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. 2Für die Auszeichnung mit dem Prädikat „besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung erhält ein Film zehn Referenzpunkte.


§ 92 Erfolge bei Festivals und Preise



(1) Der Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen wird wie folgt berücksichtigt:

1.
Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, mit einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder im Wettbewerb bei einem national oder international bedeutsamen Festival mit jeweils zehn Referenzpunkten,

2.
Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei einem national oder international bedeutsamen Festival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis oder dem Kurzfilmpreis der Filmförderungsanstalt mit jeweils fünf Referenzpunkten.

(2) 1Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden. 2Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt. 3Die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Preise und Festivals legt der Verwaltungsrat durch Richtlinie fest.




§ 93 Förderart, Verteilung der Referenzpunkte



(1) Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme wird als Zuschuss gewährt.

(2) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.


§ 94 Antrag



(1) 1Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme wird auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1. 3Ist dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt. 4§ 66 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Der Antrag des Herstellers auf Förderhilfen ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 92 Absatz 2 Satz 1 abläuft. 2Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung folgenden Kalenderjahres gestellt werden, können erst in dem darauf folgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

(3) Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 erfüllt.


§ 95 Zuerkennung



(1) Die Förderhilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben.

(2) 1Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderhilfen ist mit Auflagen, deren Erfüllung bis zur Auszahlung nachgeholt werden kann, zu verbinden, um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 entspricht. 2Der Bescheid ist zudem für den Fall der Verwendung der Förderhilfen für einen programmfüllenden Film mit den in § 67 vorgesehenen Auflagen zu verbinden.


§ 96 Verwendung



(1) Der Hersteller hat die Förderhilfe bis spätestens zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Erlass des Zuerkennungsbescheids in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme oder neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass Förderhilfen für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden.

(3) 1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 84 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 82 Absatz 2 begonnen wurde. 3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.


§ 97 Auszahlung



(1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 88 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Einhaltung der nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.


§ 98 Schlussprüfung



(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckgemäß verwendet wurden, bei der Herstellung eines neuen Films insbesondere, ob

1.
der neue Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 widerspricht und

2.
der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht.

(2) 1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 96 verwendet, ist der Hersteller verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt eine Kopie des neuen Films auf digitalem Bildträger zur Prüfung vorzulegen. 2Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. 3Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.




§ 99 Rückzahlung



Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach den § 91 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn

1.
diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 96 Absatz 1 nicht entspricht,

2.
er seiner Verpflichtung nach § 98 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,

3.
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

4.
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

5.
die nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder

6.
Auszahlungshindernisse nach § 97 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.