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Kapitel 12 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 12 Auskunftspflichten und Datenverwendung

§ 164 Auskünfte



(1) 1Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. 2Dies gilt auch sowohl für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 151 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 1 oder § 156a Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 3 Satz 2 oder § 156a Absatz 3 Satz 2 genannten Umsatzgrenzen liegt, als auch für Personen, bei denen das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Erteilung entsprechender Auskünfte geprüft werden kann. 3Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf

1.
die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Geschäfts- oder Wohnsitz des Abgabepflichtigen,

2.
die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,

3.
Namen und Geschäfts- oder Wohnsitz der im Hinblick auf die Abgabeerhebung zu kontaktierenden Personen sowie Namen und Geschäfts- oder Wohnsitz der in § 166 Absatz 3 bezeichneten Personen,

4.
das Geburtsdatum, wenn es sich bei dem Abgabepflichtigen um eine natürliche Person handelt,

5.
den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten, wobei die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen und nach Auswertungsarten getrennt auszuweisen sind,

6.
den Namen des betriebenen Kinos, die Bezeichnung der einzelnen Leinwände und die Zahl der Sitzplätze,

7.
die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben einschließlich der für die Bestimmung des marktüblichen Eintrittspreises notwendigen Angaben zum technischen Format der Vorführung oder zu Sonderveranstaltungen oder Rabattierungen,

8.
die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films, die keinen Eintrittspreis gezahlt haben,

9.
die Anzahl der Kinovorführungen sowie den minimalen und den maximalen Eintrittspreis,

10.
Daten zur Inhaberschaft der Lizenzrechte für Auswertungen über Bildträger oder Videoabrufdienste,

11.
die Gesamtsendezeit und den für die Höhe der Abgabe maßgeblichen Kinofilmanteil,

12.
die für die Höhe der Abgabe nach § 154 maßgeblichen Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen und den Verteilungsschlüssel nach § 154 Absatz 2.

(2) 1Wer nach diesem Gesetz Förderhilfen beantragt oder erhalten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. 2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf

1.
die bei einer Auslandsrechteerteilung an einem nach diesem Gesetz geförderten Film oder dem Referenzfilm erzielten Nettoerlöse sowie die an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films gezahlten Beiträge und

2.
die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme.

(3) 1Wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach § 51 Absatz 1 Satz 2 vorlegen. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, der Filmförderungsanstalt und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die entsprechenden Daten zu übermitteln.




§ 165 Zeitpunkt und Form der Meldepflicht



(1) 1Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft nach § 164 Absatz 1 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt kostenfrei zu erteilen. 2Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach § 164 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, 11 und 12 sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. 3Die Auskünfte über die Erlöse nach § 164 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats August desselben Kalenderjahres und für die zweite Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres, zu erteilen.

(2) 1Die Auskünfte nach Absatz 1 sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2Die Auskünfte der Kinos, die über elektronische Kassensysteme verfügen, sind abweichend von Satz 1 elektronisch zu erteilen.

(3) Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmförderungsanstalt oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.




§ 166 Kontrolle der gemeldeten Daten


§ 166 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 164 erteilten Auskünfte zu überprüfen. 2Sie darf Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts handeln kann, mit der Überprüfung beauftragen. 3Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach § 164 zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Die von der Filmförderungsanstalt mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind zur Überprüfung der nach § 164 gemachten Angaben befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen. 2Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.

(4) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 167 Schätzung



Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach § 164 bis zu dem in § 165 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, kann die Filmförderungsanstalt die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder gewährte Förderhilfen zurückverlangen.


§ 168 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten



(1) 1Auf Anforderung hat die Filmförderungsanstalt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde Daten, die für die Förderung oder die Erhebung der Filmabgabe erforderlich sind, zu übermitteln. 2Daten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
die in § 164 aufgeführten Daten sowie

2.
die nachfolgenden Daten:

a)
der Name der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person, der Name der geförderten natürlichen oder juristischen Person oder der Name der zur Filmabgabe verpflichteten natürlichen oder juristischen Person,

b)
die Art der geförderten Maßnahme,

c)
das Datum des Förderbescheids,

d)
der Titel des geförderten Treatments, Drehbuchs oder Filmvorhabens,

e)
die Höhe der Herstellungskosten des geförderten Filmvorhabens oder die Höhe der Kosten der geförderten Maßnahme,

f)
die Höhe des nach diesem Gesetz gewährten Förderbetrages sowie der insgesamt für das jeweilige Vorhaben oder die jeweilige Maßnahme erhaltenen staatlichen Fördermittel,

g)
der prozentuale Anteil des insgesamt durch staatliche Beihilfen finanzierten Teils an den beihilfefähigen Gesamtkosten einer geförderten Maßnahme vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben,

h)
die Höhe der vorrangig rückzahlbaren Finanzierungsbestandteile,

i)
die Höhe der Erlöse, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Tilgung des Darlehens herangezogen werden und

j)
die Höhe der seitens einer natürlichen oder juristischen Person zu leistenden Filmabgabe.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht den Namen sowie die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis i aufgeführten Daten geförderter natürlicher oder juristischer Personen in ihrem Geschäfts- und Förderbericht sowie auf ihrer Internetseite. 2Darüber hinaus darf die Filmförderungsanstalt Angaben über die Besucherzahlen von Filmen im In- und Ausland projektbezogen oder kumuliert in ihrem Geschäfts- und Förderbericht sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(3) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 164 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erhobenen Daten an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu übermitteln.

(4) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, der Europäischen Kommission alle zur Prüfung der beihilferechtlichen Zulässigkeit der gewährten Förderhilfen notwendigen Daten zu übermitteln.


§ 169 Förderbericht



1Die Filmförderungsanstalt erstellt anhand der Angaben nach § 164 jährlich einen Förderbericht und leitet diesen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu und veröffentlicht diesen. 2Der Förderbericht enthält eine statistische Auswertung der Informationen zur Anwendbarkeit von Branchentarifverträgen oder vergleichbaren sozialen Standards nach § 67 Absatz 11.