Artikel 2 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung (EnwGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 3. Februar 2017 GKG § 53

§ 53 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

2.
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100.000 Euro, und".

3.
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.



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