Die
Passverordnung vom
19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
3. März 2015 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „59 Euro" durch die Angabe „60 Euro" ersetzt.
- 2.
- Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passes vor dem 1. März 2017 beim Passhersteller ein, kann der Pass auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden."
- 3.
- Anlage 1 erhält die aus Nummer 1 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 4.
- Anlage 1a erhält die aus Nummer 2 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 5.
- Anlage 2 erhält die aus Nummer 3 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 6.
- Anlage 4 erhält die aus Nummer 4 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 7.
- Anlage 5 erhält die aus Nummer 5 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 8.
- Anlage 11 erhält die aus Nummer 6 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199