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Anlage 11 - Passverordnung (PassV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes



Vorbemerkung:

1.
Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.

2.
Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.

3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin" zu verwenden.

4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen sowie die Zugangsnummer (CAN) sind im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5.
In den Datenfeldern „Name" (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabellen umsetzbar ist.

6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen:

a)
Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt: Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

b)
Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt: Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name" sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.

7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, gilt für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass:

Der Geburtsname ist in das Feld „Geburtsname" einzutragen.

Für vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:

Der Geburtsname ist im Feld „Name" in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge „GEB." bzw. „geb." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld „Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.

9.
Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.

Beim vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.

10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass sowie im Diplomatenpass in den Abmessungen 32x 41 mm verkleinert darzustellen.

11.
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.

12.
Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass und vorläufigen Reisepass lautet „DEUTSCH".

Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:

Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag „DEUTSCH". In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen.

Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass


Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr. FeldbezeichnungSchriftgröße 1
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 2,0 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 1,3 mm
ohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 9 Zeichen)
Nicht zulässig
1 [a] Name140 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
[a] Name2
[b] Geburtsname
[a] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
[b] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 80 Zeichen)
[a] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
[b] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
ODER
[a] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
[b] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
2Vornamen40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
3Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
4Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
5Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
6Geburtsort40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 40 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 124 Zeichen)
7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
8Gültig bis 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
9Behörde28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 56 Zeichen)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
11Wohnort (Seite 1) 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
12Größe (Seite 1) 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 3 Zeichen)
Nicht zulässig
13Augenfarbe (Seite 1) 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
14Ordens- oder Künstlername
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
11Dienstort und Dienstbezeichnung3
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen
(insgesamt 315 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePassaktennummer4
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneBehörde bzw. Ausstellungsort
(Seite 2)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneDatum (Seite 2) 18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 18 Zeichen)
Nicht zulässig
1 Fall: Es gibt keinen Geburtsnamen.
2 Fall: Es gibt einen Geburtsnamen.
3 Gilt nur für amtliche Pässe.
4 Gilt nur für amtliche Pässe.


Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass


Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr. FeldbezeichnungSchriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Schriftgröße 2
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,0 mm
ohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile Nicht zulässig
1Name36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 72 Zeichen)
44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 132 Zeichen)
2Vornamen36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 36 Zeichen)
Nicht zulässig
3Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
4Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
5Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
6Geburtsort23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 23 Zeichen)
Nicht zulässig
7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
8Gültig bis 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
9Ausstellende Behörde 23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 46 Zeichen)
Nicht zulässig
11Wohnort24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
12Größe56 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 6 Zeichen)
Nicht zulässig
13Augenfarbe24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
14Ordens- oder Künstlername 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneAusstellende Behörde 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneAusgestellt (Ort) 25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 25 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneDatum10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
5 Größenangabe im Format „123 CM".


Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
nach elektronischer Anmeldung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke


Datenfelder des Aufklebers
für Eintragungen amtlicher Vermerke
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Amtliche Vermerke 18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 578 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Dienstort/Dienstbezeichnung16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 504 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)".






 

Frühere Fassungen von Anlage 11 PassV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 01.11.2021Artikel 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
aktuell vorher 01.03.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 15.02.2017 BGBl. I S. 162
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 330
aktuell vorher 01.11.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
aktuellvor 01.11.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 11 PassV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PassV Muster des Reisepasses; Änderung von Daten (vom 01.09.2021)
... auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11 . (2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der ...
§ 2 PassV Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten (vom 01.01.2024)
... auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11 . (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der ...
§ 3 PassV Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten (vom 01.01.2024)
...  (5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11 . Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.02.2017 BGBl. I S. 162
Anhang 1 2. PassVuAufenthVÄndV zu Artikel 1 Nummer 3 bis 8
... hinteren Einbandes (BGBl. 2017 I S. 220)] Nummer 6 Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 2 PPDAVEV Änderung der Passverordnung
...  Anlage 1d". b) Folgende Angabe wird angefügt: „ Anlage 11 ". 2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „§ ... Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11 . (2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der ... Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11 . (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in ... Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11 . (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in ... des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung (BGBl. 2021 I S. 3685)] ". 7. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert: ...

Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 330
Artikel 1 PassVuaÄndV Änderung der Passverordnung
... aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt. 6. Die Anlage 11 wird durch die aus der Anlage 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 2 PAuswVuaÄndV Änderung der Passverordnung
... darf keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen." 10. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert: ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.02.2017 BGBl. I S. 162
Artikel 1 2. PassVuAufenthVÄndV Änderung der Passverordnung
... die aus Nummer 5 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 8. Anlage 11 erhält die aus Nummer 6 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung ersichtliche ...