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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbBStG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. März 2017 SGB IV § 111, § 112

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen

a)
§ 28a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder

b)
§ 28a Absatz 4 Satz 1,

jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,".

2.
§ 112 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswidrigkeiten

a)
nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, soweit sie einen Verstoß im Rahmen der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten feststellen,

b)
nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen,

4.
die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, soweit nicht die Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung nach Nummer 3 gegeben ist, sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 4, 8 und Absatz 2,".



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SchwarzArbBStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbBStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 160 SchriftVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399 ) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...